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Strafrechtsrelevante Konflikte

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Strafrechtsrelevante Konflikte

Die Mediation in strafrechtsrelevanten Konflikten bearbeitet nicht nur den Konflikt und die sozialen Ebenen zwischen den Konfliktparteien. Sie berücksichtigt auch den rechtlichen Rahmen und präventive Aspekte.

Gesetzliche Bestimmungen im Jugendstrafrecht, die eine Mediation ermöglichen:

  • Art. 5, 17 und 18 JStPO
  • § 1 - 12 Verordnung des Kantons Schwyz über die Mediation in Jugendstrafverfahren (SRSZ 1.2.2013)

Gesetzliche Bestimmungen im Erwachsenenstrafrecht, die eine Mediation ermöglichen:

  • Art. 53 StGB (Wiedergutmachung): Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab; wenn: a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
  • Art. 316 StPO (Vergleich):
    Abs. 1:
    Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

    Abs. 2:
    Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB infrage, so lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen.

    Abs. 3:
    Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt sodann das Verfahren ein.

    Abs. 4:
    Bleibt bei einer Verhandlung nach Absatz 1 oder 2 die beschuldigte Person aus oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand. Sie kann die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichten, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit für die Kosten und Entschädigungen zu leisten.

    Auf freiwilliger Basis ist eine Mediation im Rahmen von Vergleichsverhandlungen oder ausserhalb des Strafverfahrens möglich (Riklin, StPO Kommentar, 2010, Art. 317 N 4, mit Verweis auf Art. 2 N 6)







 

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